Gefahrgutbeauftragter
Gemäß § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) haben Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Gefahrengutbeförderung (Gefahrgutbeauftragter) zu benennen.
Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehören:
- die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
- die Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
- Erstellen eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter
- Schulung der Arbeitnehmer des Unternehmens
- Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen