Gefahrgutbeauftragter

Gefahrgutbeauftragter

Gemäß § 11 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) haben Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene oder auf Wasserstraßen oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Befüllen oder Verpacken sowie Be- oder Entladen umfassen, einen oder mehrere Sicherheitsberater für die Gefahrengutbeförderung (Gefahrgutbeauftragter) zu benennen.

Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehören:

  • die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter
  • die Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter
  • Erstellen eines Jahresberichts für die Unternehmensleitung oder gegebenenfalls für die Behörde über die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter
  • Schulung der Arbeitnehmer des Unternehmens
  • Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen